Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 23.4.2022


Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein vom 12. Juni 1996

 

Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein vom 12. Juni 1996

Hauptsatzung
der Apothekerkammer Nordrhein
vom 12. Juni 1996

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihren Sitzungen vom 12. Juni 1996, 11. Dezember 1996 und 3. Juni 1998 aufgrund des § 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NW. S. 204) – SGV. NW. 2122 – folgende Hauptsatzung beschlossen.

Inhaltsübersicht

§ 1        Rechtstellung und Sitz

§ 2        Aufgaben

§ 3        Kammerangehörige

§ 4        Betreuter Personenkreis

§ 5        Pflichten der Kammerangehörigen

§ 6        Beiträge

§ 7        Organe der Apothekerkammer Nordrhein

§ 8        Kammerversammlung

§ 9        Fraktionen

§ 10      Ausschüsse

§ 11      Kammervorstand

§ 12      Aufgaben des Kammervorstandes

§ 13      Präsidentin/Präsident

§ 14      Kreisvertrauensapothekerin/Kreisvertrauensapotheker

§ 15      Entschädigung

§ 16      Geschäftsführung

§ 17      Satzungen

§ 18      Schlussbestimmung

§ 1
Rechtstellung und Sitz

Die Apothekerkammer Nordrhein ist die berufliche Vertretung der Apothekerinnen und Apotheker im Landesteil Nordrhein des Landes Nordrhein-Westfalen (Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln). Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz ist Düsseldorf. Sie führt ein Dienstsiegel.

§ 2
Aufgaben

Die Apothekerkammer Nordrhein nimmt alle ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben wahr.

§ 3
Kammerangehörige

(1) Kammerangehörige sind alle Apothekerinnen und Apotheker, die approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes besitzen und die im Kammerbezirk ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, hier ihren gewöhnlichen Aufenthalthaben. Ausgenommen sind die Apothekerinnen und Apotheker, die bei der Aufsichtsbehörde tätig sind.

(2) Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen.

(3) Kammerangehörige, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, ohne ihren Beruf auszuüben, können auf Antrag freiwillig Kammerangehörige bleiben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die freiwilligen Kammerangehörigen haben während der Dauer ihrer Zugehörigkeit die gleichen Rechte und Pflichten wie die pflichtigen Kammerangehörigen, sofern sich nicht aus anderen rechtlichen Regelungen, insbesondere der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein, etwas anderes ergibt.

§ 4
Betreuter Personenkreis

Die im Landesteil Nordrhein tätigen

– Apothekenassistentinnen und Apothekenassistenten,

– Pharmazieingenieurinnen und Pharmazieingenieure,

– Pharmaziepraktikantinnen und Pharmaziepraktikanten,

– Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten,

– Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-technische Assistenten,

– Pharmazeutische Assistentinnen und Pharmazeutische Assistenten,

– Apothekenfacharbeiterinnen und Apothekenfacharbeiter,

– Apothekenhelferinnen und Apothekenhelfer,

– Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten,

einschließlich der in der Ausbildung zu diesen Berufen befindlichen Personen, werden von der Apothekerkammer Nordrhein im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit und zur Wahrung der beruflichen und sozialen Belange betreut.

§ 5
Pflichten der Kammerangehörigen

Die Berufspflichten ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften und den Satzungen der Apothekerkammer Nordrhein.

§ 6
Beiträge

Die Apothekerkammer Nordrhein erhebt zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung.

§ 7
Organe der Apothekerkammer Nordrhein

Organe der Apothekerkammer Nordrhein sind:

1. die Kammerversammlung,

2. der Kammervorstand und

3. die Präsidentin oder der Präsident.

§ 8
Kammerversammlung

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung haben in eigener Verantwortung die Belange aller Kammerangehörigen zu vertreten. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Beschlüsse der Kammerversammlung können schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Die Kammerversammlung beschließt den Erlass von Satzungen, insbesondere die Hauptsatzung, die Geschäftsordnung, die Gebührenordnung und die Beitragsordnung.

(4) Die Kammerversammlung beschließt den Haushaltsplan, die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Kammervorstandes.

(5) Die Kammerversammlung wählt

1. eine Präsidentin oder einen Präsidenten, eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Kammervorstandes sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie

2. die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und

3. die Mitglieder des Schiedsgerichts für die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung,

4. das Mitglied zum Wahlausschuss für die Berufsgerichte und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und macht Vorschläge für die Beisitzerinnen oder Beisitzer bei den Berufsgerichten,

5. jährlich die Delegierten zum Deutschen Apothekertag.

(6) Bei den Wahlen nach Absatz 4 Nr. 1 ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese nicht erreicht, wird der Wahlgang wiederholt. Ein neuer Wahlvorschlag darf nicht eingebracht werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei den übrigen Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(7) Die Kammerversammlung bestimmt die Arbeit der Apothekerkammer Nordrhein und des Versorgungswerkes. Sie ist in allen Angelegenheiten zuständig, die von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung sind, sowie in solchen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand, vom Aufsichtsrat oder vom Vorstand des Versorgungswerkes vorgelegt werden oder die sie durch Beschluss an sich zieht, wenn nicht gesetzliche Vorschriften, Rechtsverordnungen oder Satzungen dem entgegenstehen.

§ 9
Fraktionen

(1) Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und die Namen der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.

§ 10
Ausschüsse

(1) Die Kammerversammlung bildet für die Dauer ihrer Wahlperiode Ausschüsse für bestimmte Arbeitsgebiete zur Vorbereitung der Beschlüsse der Kammerversammlung und des Kammervorstandes. Die Ausschussmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden durch die Kammerversammlung bestimmt. Soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen. Die Ausschüsse, die Anzahl ihrer Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden zu Beginn einer jeden Wahlperiode durch Beschluss der Kammerversammlung festgesetzt.

(2) Die Kammerversammlung bildet insbesondere folgende Ausschüsse:

1. Satzungsausschuss,

2. Haushalts- und Finanzausschuss,

3. Sozial- und Versorgungsausschuss,

4. Fortbildungsausschuss,

5. Weiterbildungsausschuss,

6. QM- Ausschuss,

7. Wettbewerbs- und Berufsordnungsausschuss,

8. Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.

(4) Das Verfahren der Kammerversammlung und ihrer Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung für die Kammerversammlung oder durch besondere Satzungen zu regeln.

§ 11
Kammervorstand

(1) Der Kammervorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und 14 Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer ist eine persönliche Vertreterin oder ein persönlicher Vertreter zu wählen. Die einzelnen Berufsgruppen sollen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtheit der Kammermitglieder im Kammervorstand vertreten sein.

(2) Die Abberufung und die Neuwahl des Kammervorstandes oder eines Mitgliedes des Kammervorstandes ist danach möglich, wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung dies verlangt.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Kammervorstand aus, so tritt bis zur Neuwahl, soweit es sich um die Präsidentin oder den Präsidenten handelt, an deren oder dessen Stelle die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, soweit es sich um die Vizepräsidentin oder den Vizepräsident handelt, an deren oder dessen Stelle das dienstälteste Mitglied des Kammervorstandes, soweit es sich um eine Beisitzerin oder einen Beisitzer handelt, deren persönliche Vertreterin oder dessen persönlicher Vertreter.

§ 12
Aufgaben des Kammervorstandes

(1) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Apothekerkammer. Er bereitet die Sitzung der Kammerversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus, sofern es sich nicht um Angelegenheiten des Versorgungswerkes handelt.

(2) Der Kammervorstand kann selbständig Beschlüsse fassen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Beschlussfassung der Kammerversammlung vorbehalten oder die von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung sind.

(3) Beschlüsse des Kammervorstands können schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Kammervorstand bestellt die Geschäftsführerinnen oder die Geschäftsführer.

(5) Die Sitzungen des Kammervorstandes sind nicht öffentlich. Kammerangehörigen ist auf Verlangen Auskunft über die vom Kammervorstand gefassten Beschlüsse zu geben. Der Kammervorstand darf die Auskunft verweigern, wenn durch die Erteilung der Auskunft für die Interessen der Apothekerkammer Nachteile zu befürchten sind.

(6) Ist die Einberufung des Kammervorstandes, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung obliegt, nicht rechtzeitig möglich, kann die Präsidentin oder der Präsident mit der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten oder, sofern diese oder dieser verhindert sein sollte, mit dem dienstältesten Mitglied des Kammervorstandes, entscheiden (dringliche Entscheidungen). Diese Entscheidungen sind dem Kammervorstand in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

§ 13
Präsidentin/Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte der Apothekerkammer und führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten regelmäßig und über wichtige Vorgänge den Vorstand.

(3) Im Falle der Verhinderung wird die Präsidentin oder der Präsident durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied des Vorstandes.

§ 14
Kreisvertrauensapothekerin/Kreisvertrauensapotheker

(1) Die Kreisvertrauensapothekerin und der Kreisvertrauensapotheker fördern die Verbindung zwischen der Apothekerkammer und den Kammerangehörigen des Kreises und unterstützen die Kammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2) Für jeden Kreis wird eine Kreisvertrauensapothekerin oder ein Kreisvertrauensapotheker und eine oder mehrere Stellvertreter in einer ausschließlich zu diesem Zweck einzuberufenden Versammlung der Kammerangehörigen des Kreises gewählt. Die Tagesordnung der Versammlung ist auf die Wahl dieser Ämter zu beschränken. Die Wahl erfolgt geheim. Sie bedarf der Bestätigung durch den Kammervorstand.

(3) Ist die Wahl nicht binnen drei Monaten nach Beginn einer neuen Wahlzeit der Kammerversammlung erfolgt, beruft die Präsidentin oder der Präsident eine Wahlversammlung ein.

(4) Kommt in dieser Wahlversammlung eine Wahl nicht zustande, ernennt der Vorstand der Apothekerkammer Nordrhein eine Kreisvertrauensapothekerin oder einen Kreisvertrauensapotheker und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.

(5) Die Amtszeit der Kreisvertrauensapothekerin oder des Kreisvertrauensapothekers entspricht der Wahlzeit der Kammerversammlung. Eine Abberufung ist möglich

a) auf Beschluss der Versammlung der Kammerangehörigen des betreffenden Kreises mit Zustimmung des Kammervorstandes,

b) durch Rücknahme der Bestätigung auf Beschluss des Kammervorstandes, wobei die unter a) genannte Versammlung vorher zu hören ist.

(6) Der Kreisvertrauensapothekerin oder dem Kreisvertrauensapotheker obliegt die:

– Unterrichtung der Kammerangehörigen des Kreises durch regelmäßige Versammlungen,

– Mitteilung von Anregungen aus der Kollegenschaft an den Kammervorstand,

– örtliche Vertretung der Kammer bei Behörden und Verwaltungen des Kreises,

– örtliche Vertretung der Kammer bei den Kammerangehörigen, insbesondere bei Jubiläen, Geburtstagen, in Fürsorgefällen und bei Beerdigungen,

– Beratung der Kammer in Angelegenheiten des Kreises,

– Mitwirkung bei der Schlichtung von Streitigkeiten unter Kammerangehörigen.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident beruft nach Beginn einer neuen Wahlperiode der Kammerversammlung die Kreisvertrauensapothekerinnen und Kreisvertrauensapotheker sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter zu einer Versammlung ein. Eine weitere Versammlung findet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren statt.

§ 15
Entschädigung

(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung, des Kammervorstandes, der Ausschüsse sowie die Kreisvertrauensapothekerinnen und Kreisvertrauensapotheker üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für Auslagen und zum Ausgleich von Zeitaufwand erhalten sie Entschädigungen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhalten Aufwandsentschädigungen und Reisekostenvergütungen.

(3) Die Kammerversammlung bestimmt die Höhe der Beiträge.

§ 16
Geschäftsführung

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Apothekerkammer bedient sich die Präsidentin oder der Präsident der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.

§ 17
Satzungen

(1) Satzungen und deren Änderungen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung zu beschließen. Der Wortlaut der Anträge auf Erlass oder Änderung von Satzungen ist mit der Tagesordnung der Kammerversammlung bekannt zugeben.

(2) Satzungen und deren Änderungen sind, soweit sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind, bekannt zugeben

1. im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen; Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde,

2. in der Pharmazeutischen Zeitung und

3. in der Deutschen Apotheker Zeitung.

Satzungen und deren Änderungen, die nicht durch die Aufsichtsbehörde zu genehmigen sind, sind öffentlich bekannt zugeben

1. in der Pharmazeutischen Zeitung und

2. in der Deutschen Apotheker Zeitung.

(3) Satzungen und deren Änderungen treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, 14 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

§ 18
Schlussbestimmung

Die Hauptsatzung vom 12. Juni 1996 ist am 11. September 1996 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Hauptsatzung der Apothekerkammer Nordrhein vom 5. Juni 1991 (SMBl. NW. 21210) und die geänderte Fassung vom 15. Juni 1994 (SMBl. NW. 21210) außer Kraft getreten.

Die Änderung der Hauptsatzung vom 11. Dezember 1996 ist am 6. Mai 1997, die Änderung der Hauptsatzung vom 3. Juni 1998 ist am 27. November 1998 in Kraft getreten.

Genehmigt:

Düsseldorf, den 22. Juli 1996

Ministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Erdmann

Die vorstehende Hauptsatzung der Apothekenkammer Nordrhein vom 12. Juni 1996 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 29. Juli1996

Der Präsident

Karl-Rudolf Mattenklotz

MBl. NRW. 1996 S. 1386, geändert durch Runderlass vom 11. Dezember 1996 (MBl. NRW. 1997 S. 444), 3. Juni 1998 (MBl. NRW. 1998 S. 1159), 18. Juni 2008 (MBl. NRW. 2008 S. 424), 27. Mai 2009 (MBl. NRW. 2009 s. 405), 18. November 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 889).